Und der HERR redete zu Mose und sprach: Rede mit den Kindern Israels und sprich zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch zum Wohnsitz geben will, und ihr dem HERRN ein Feueropfer bringen wollt, es sei ein Brandopfer oder Schlachtopfer, um ein besonderes Gelübde zu erfüllen, oder ein freiwilliges Opfer, oder eure Festopfer, die ihr dem HERRN zum lieblichen Geruch darbringt, von Rindern oder von Schafen, so soll der, welcher dem HERRN sein Opfer darbringen will, zugleich als Speisopfer ein Zehntel Feinmehl darbringen, gemengt mit einem Viertel Hin Öl, und als Trankopfer sollst du ein Viertel Hin Wein opfern, zum Brandopfer oder zum Schlachtopfer, bei jedem [geopferten] Schaf.
Wenn aber ein Widder geopfert wird, sollst du das Speisopfer bereiten mit zwei Zehnteln Feinmehl, gemengt mit einem Drittel Hin Öl; und zum Trankopfer ein Drittel Hin Wein; das sollst du dem HERRN opfern zum lieblichen Geruch.
Willst du aber einen Stier als Brandopfer oder als Schlachtopfer darbringen, um ein Gelübde zu erfüllen oder als Friedensopfer für den HERRN, so sollst du zu dem Stier das Speisopfer darbringen, drei Zehntel Feinmehl, gemengt mit einem halben Hin Öl; und du sollst als Trankopfer ein halbes Hin Wein darbringen. Das ist ein Feueropfer für den HERRN zum lieblichen Geruch. So soll man verfahren mit jedem Stier, mit jedem Widder, mit jedem Schaf oder mit jeder Ziege. Entsprechend der Zahl dieser Opfer soll auch die Zahl [der Speisopfer und Trankopfer] sein.
Jeder Einheimische soll es genau so machen, wenn er dem HERRN ein Feueropfer zum lieblichen Geruch darbringt. Und wenn ein Fremdling bei euch wohnt oder wer sonst unter euch sein wird bei euren [künftigen] Geschlechtern, und dem HERRN ein Feueropfer darbringen will zum lieblichen Geruch, der soll es genau so machen, wie ihr es macht. In der ganzen Gemeinde soll ein und dieselbe Satzung gelten, für euch und für den Fremdling; eine ewige Satzung soll das sein für eure [künftigen] Geschlechter; wie ihr, so soll auch der Fremdling sein vor dem HERRN. Ein Gesetz und ein Recht gilt für euch und für den Fremdling, der sich bei euch aufhält.