2. Mose 21

21
1Und dies sind die Rechte, die du ihnen vorlegen sollst:
2So du einen hebräischen Knecht kaufst, soll er sechs Jahre dienen, und im siebten soll er frei ausgehen, umsonst. 3Wenn er allein#21,3 W. mit seinem Leib, d.h. unverheiratet gekommen ist, soll er allein ausgehen; wenn er einer Frau Mann war, soll seine Frau mit ihm ausgehen. 4Wenn sein Herr ihm eine Frau gegeben und sie ihm Söhne oder Töchter geboren hat, so sollen die Frau und ihre Kinder ihrem Herrn gehören, und er soll allein ausgehen. 5Wenn aber der Knecht etwa sagt: Ich liebe meinen Herrn, meine Frau und meine Kinder, ich will nicht frei ausgehen, 6so soll sein Herr ihn vor die Richter#21,6 H. Elohim: Götter. So auch Kap. 22,8.9; vergl. Ps. 82 bringen und ihn an die Tür oder an den Pfosten stellen, und sein Herr soll ihm das Ohr mit einer Pfrieme durchbohren; und er soll ihm dienen auf ewig.
7Und wenn jemand seine Tochter zur Magd verkauft, soll sie nicht ausgehen, wie die Knechte ausgehen. 8Wenn sie in den Augen ihres Herrn missfällig ist, die er für sich bestimmt hatte, so lasse er sie loskaufen: er soll nicht Macht haben, sie an ein fremdes Volk zu verkaufen, weil er treulos an ihr gehandelt hat. 9Und wenn er sie seinem Sohn bestimmt, so soll er ihr tun nach dem Recht der Töchter. 10Wenn er sich#21,10 And. üb.: ihm eine andere nimmt, so soll er ihre Nahrung, ihre Kleidung, und ihre Beiwohnung nicht vermindern. 11Und wenn er ihr diese drei Dinge nicht tut, so soll sie umsonst ausgehen, ohne Geld.
12Wer einen Menschen schlägt, dass er stirbt, soll gewisslich getötet werden; 13hat er ihm aber nicht nachgestellt, und Gott hat es seiner Hand begegnen lassen, so werde ich dir einen Ort bestimmen, wohin er fliehen soll. 14Und wenn jemand gegen seinen Nächsten vermessen handelt, dass er ihn umbringt mit Hinterlist – von meinem Altar sollst du ihn wegnehmen, dass er sterbe. 15Und wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, soll gewisslich getötet werden. 16Und wer einen Menschen stiehlt und ihn verkauft, oder er wird in seiner Hand gefunden, der soll gewisslich getötet werden. 17Und wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, soll gewisslich getötet werden. 18Und wenn Männer streiten, und einer schlägt den anderen mit einem Stein oder mit der Faust, und er stirbt nicht, sondern wird bettlägerig: 19wenn er aufsteht und draußen an seinem Stab wandelt, so soll der Schläger schuldlos sein; nur so soll er sein Versäumnis#21,19 Eig. sein Stillsitzen erstatten und ihn völlig heilen lassen. 20Und wenn jemand seinen Knecht oder seine Magd mit dem Stock schlägt, dass er unter seiner Hand stirbt, so soll er gewisslich gerächt werden; 21nur wenn er einen Tag oder zwei Tage leben bleibt, soll er nicht gerächt werden, denn er ist sein Geld#21,21 d.h. für sein Geld erkauft. 22Und wenn Männer sich streiten und stoßen eine schwangere Frau, dass ihr die Frucht abgeht, und es geschieht kein Schaden, so soll er gewisslich an Geld gestraft werden, jenachdem der Mann der Frau ihm auferlegen wird, und er soll es geben durch die Richter#21,22 O. nach der Richter Ermessen. 23Wenn aber Schaden geschieht, so sollst du geben Leben um Leben, 24Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß, 25Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Strieme um Strieme. 26Und wenn jemand in das Auge seines Knechtes oder in das Auge seiner Magd schlägt und verdirbt es, so soll er ihn frei entlassen um sein Auge. 27Und wenn er den Zahn seines Knechtes oder den Zahn seiner Magd ausschlägt, so soll er ihn frei entlassen um seinen Zahn.
28Und wenn ein Ochse#21,28 Eig. ein Stück Rindvieh; so auch in den folgenden Kapiteln einen Mann oder eine Frau stößt, dass sie sterben#21,28 W. dass er stirbt, so soll der Ochse gewisslich gesteinigt und sein Fleisch soll nicht gegessen werden; aber der Besitzer des Ochsen soll schuldlos sein. 29Wenn aber der Ochse vorher stößig war, und sein Besitzer ist gewarnt worden, und er hat ihn nicht verwahrt, und er tötet einen Mann oder eine Frau, so soll der Ochse gesteinigt und auch sein Besitzer soll getötet werden. 30Wenn ihm eine Sühne auferlegt wird, so soll er das Lösegeld seines Lebens geben nach allem, was ihm auferlegt wird. 31Mag er einen Sohn stoßen oder eine Tochter stoßen, so soll ihm nach diesem Recht getan werden. 32Wenn der Ochse einen Knecht stößt oder eine Magd, so soll sein Besitzer#21,32 W. er ihrem Herrn 30 Silbersekel geben, und der Ochse soll gesteinigt werden.
33Und wenn jemand eine Grube öffnet oder wenn jemand eine Grube gräbt und sie nicht zudeckt, und es fällt ein Ochse oder ein Esel hinein, 34so soll es der Besitzer der Grube erstatten: Geld soll er dem Besitzer desselben zahlen#21,34 W. zurückgeben, und das tote Tier soll ihm gehören. 35Und wenn jemandes Ochse den Ochsen seines Nächsten stößt, dass er stirbt, so sollen sie den lebenden Ochsen verkaufen und den Erlös#21,35 W. sein Geld teilen, und auch den toten sollen sie teilen. 36Ist es aber bekannt gewesen, dass der Ochse vorher stößig war, und sein Besitzer hat ihn nicht verwahrt, so soll er gewisslich Ochsen für Ochsen erstatten, und der tote soll ihm gehören. 37Wenn jemand einen Ochsen stiehlt oder ein Stück Kleinvieh und schlachtet es oder verkauft es, so soll er fünf Ochsen erstatten für den Ochsen, und vier Stück Kleinvieh für das Stück. –

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