3. Mose 25
25
Kapitel 25
Das Sabbatjahr
1Und der Herr redete zu Mose auf dem Berg Sinai und sprach: 2#2Mo 23,10-11; vgl. 3Mo 26,34-35; 2Chr 36,21Rede mit den Kindern Israels und sprich zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch geben werde, so soll das Land dem Herrn einen Sabbat feiern. 3#2Mo 23,10Sechs Jahre lang sollst du dein Feld besäen und sechs Jahre lang deinen Weinberg beschneiden und den Ertrag [des Landes] einsammeln. 4#3Mo 25,20-22; vgl. 3Mo 26,34-35.43; 2Chr 36,21Aber im siebten Jahr soll das Land seinen Sabbat der Ruhe haben, einen Sabbat für den Herrn, an dem du dein Feld nicht besäen noch deinen Weinberg beschneiden sollst. 5#2Kö 19,29; Jes 37,30Auch was nach deiner Ernte von selbst wächst, sollst du nicht ernten; und die Trauben deines unbeschnittenen Weinstocks sollst du nicht lesen, weil es ein Sabbatjahr für das Land ist. 6#s. 3Mo 25,5Und dieser Sabbat des Landes soll euch Nahrung bringen, dir und deinen Knechten und deiner Magd, deinem Tagelöhner und deinen Gästen, die sich bei dir aufhalten; 7#2Mo 23,11deinem Vieh und den wilden Tieren in deinem Land soll sein ganzer Ertrag zur Speise dienen.
Das Halljahr (Jubeljahr)
8Und du sollst dir sieben#3Mo 23,15; 1Mo 2,2 Sabbatjahre abzählen, nämlich siebenmal sieben Jahre, sodass dir die Zeit der sieben Sabbatjahre 49 Jahre beträgt. 9Da sollst du Hörnerschall ertönen lassen im siebten Monat, am zehnten [Tag] des siebten Monats; am Tag der Versöhnung#3Mo 16,29-30; 23,27-28 sollt ihr ein Schopharhorn#3Mo 23,24; 4Mo 10,10#25,9 d.h. ein Widderhorn, das als Signal bzw. zu besonderen Anlässen in Israel geblasen wurde. durch euer ganzes Land erschallen lassen. 10Und ihr sollt das fünfzigste Jahr heiligen und sollt im Land eine Freilassung#Jes 61,1; Jer 34,8.15.17; Hes 46,17; vgl. Lk 4,18-21; Joh 8,36; 2Kor 3,17 ausrufen für alle, die darin wohnen. Es ist das Halljahr#3Mo 25,12.15.28.40.50; 27,23-24; 4Mo 36,4, in dem jeder bei euch wieder zu seinem Eigentum kommen und zu seiner Familie zurückkehren soll. 11#3Mo 25,4-5Denn das fünfzigste Jahr soll ein Halljahr für euch sein. Ihr sollt nicht säen, auch seinen Nachwuchs nicht ernten, auch seine unbeschnittenen Weinstöcke nicht lesen. 12#3Mo 25,6-7Denn ein Halljahr ist es; es soll euch heilig sein; vom Feld weg dürft ihr essen, was es trägt.
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3Mo 25,10; 27,24; 4Mo 36,4 In diesem Halljahr soll jedermann wieder zu seinem Eigentum kommen.
14Wenn ihr nun eurem Nächsten etwas verkauft oder von eurem Nächsten etwas abkauft, so soll keiner seinen Bruder übervorteilen#3Mo 19,11-13; Jes 3,14-15; Am 5,11-12; Mi 2,2-3; 1Kor 6,7-8; 1Th 4,6; 15#3Mo 25,27; 27,18-23sondern nach der Zahl der Jahre seit dem Halljahr sollst du es von ihm kaufen; und nach der Zahl der Erntejahre soll er [es] dir verkaufen. 16Wenn es viele Jahre sind, sollst du ihm den Kaufpreis#3Mo 25,27.51-52 erhöhen, und wenn es wenige Jahre sind, sollst du ihm den Kaufpreis verringern; denn eine [bestimmte] Anzahl von Ernten verkauft er dir. 17So soll nun keiner seinen Nächsten übervorteilen#s. 3Mo 25,14; sondern du sollst dich fürchten#s. 3Mo 19,14; vgl. 1Mo 42,18; Neh 5,9; Spr 16,6; Jer 22,16; 1Joh 3,10 vor deinem Gott; denn ich, der Herr, bin euer Gott!
18Darum haltet#s. 3Mo 19,37; Ps 103,17-18 meine Satzungen und bewahrt meine Rechtsbestimmungen und tut sie; so sollt ihr sicher#3Mo 26,6; 5Mo 12,10; Ps 4,9; Spr 1,33; Jer 7,3.7; 23,6; Hes 34,28 wohnen in eurem Land! 19#3Mo 26,4-5; Jes 1,19; 55,2Und das Land soll euch seine Früchte geben, dass ihr esst bis zur Sättigung und sicher darin wohnt. 20#Mt 6,25-33Und wenn ihr sagt: Was sollen wir im siebten Jahr essen? Denn wir säen nicht und sammeln auch unseren Ertrag nicht ein! — 21#2Mo 16,29; 5Mo 28,8; Spr 10,22; Phil 4,19so [sollt ihr wissen:] Ich will im sechsten Jahr meinem Segen gebieten, dass [das Land] den Ertrag für drei Jahre liefern soll; 22#vgl. Jos 5,11-12; 2Kö 19,29sodass, wenn ihr im achten Jahr sät, ihr [noch] vom alten Ertrag essen werdet bis in das neunte Jahr; dass ihr von dem Alten essen werdet, bis sein Ertrag wieder hereinkommt.
23Ihr sollt das Land nicht für immer verkaufen; denn das Land gehört mir#2Chr 7,20; Jer 27,5; Hos 9,3; Joel 2,18, und ihr seid Fremdlinge#1Chr 29,15; Ps 39,13 und Gäste bei mir. 24#3Mo 25,27.31.51-52Und ihr sollt in dem ganzen Land, das euch gehört, die Wiedereinlösung des Landes zulassen.
Das Lösungsrecht für Landbesitz und für Knechte und Mägde
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3Mo 25,48-54; Rt 2,20; 4,4.6; Jer 32,7-9 Wenn dein Bruder verarmt und dir etwas von seinem Eigentum verkauft, so soll derjenige als Löser#25,25 od. Erlöser (hebr. goel); d.h. ein Blutsverwandter, der einen Menschen oder Dinge freikauft durch Zahlung eines Lösegeldes. für ihn eintreten, der sein nächster Verwandter ist; er soll auslösen, was sein Bruder verkauft hat. 26Und wenn jemand keinen Löser hat, aber mit seiner Hand so viel erwerben kann, wie zur Wiedereinlösung nötig ist, 27#3Mo 25,50-53so soll er die Jahre, die seit dem Verkauf verflossen sind, abrechnen und für den Rest den Käufer entschädigen, damit er selbst wieder zu seinem Eigentum kommt. 28Wenn er ihn aber nicht entschädigen kann, so soll das, was er verkauft hat, in der Hand des Käufers bleiben bis zum Halljahr; dann soll es frei#3Mo 25,13 ausgehen, und er soll wieder zu seinem Eigentum kommen.
29Wer ein Wohnhaus innerhalb einer ummauerten Stadt verkauft, der hat zur Wiedereinlösung Frist bis zur Vollendung des Verkaufsjahres. Ein Jahr lang besteht für ihn das Einlösungsrecht. 30Wenn es aber nicht gelöst wird bis zum Ablauf eines vollen Jahres, so soll das Haus, das innerhalb der ummauerten Stadt ist, dem Käufer und seinen Nachkommen als unablöslich verbleiben; es soll im Halljahr nicht frei ausgehen. 31#vgl. 3Mo 25,13.27Dagegen sind die Häuser in den Dörfern ohne Ringmauern dem Feld des Landes gleichzurechnen; es besteht Einlösungsrecht, und sie sollen im Halljahr frei ausgehen.
32Was aber die Levitenstädte#4Mo 35,2-8; Jos 21,1-42 anbetrifft, die Häuser in den Städten ihres Eigentums, so haben die Leviten das ewige Einlösungsrecht. 33#3Mo 25,28Und wenn jemand etwas von den Leviten erwirbt, so geht das verkaufte Haus in der Stadt seines Eigentums im Halljahr frei aus; denn die Häuser in den Städten der Leviten sind ihr Eigentum unter den Kindern Israels; 34#vgl. Hes 48,13-14aber das Feld des Weideplatzes bei ihren Städten darf nicht verkauft werden, denn sie sind ihr ewiges Eigentum.
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5Mo 15,7-8; Ps 41,2; 112,5.9; Spr 14,31; 19,17; Apg 11,29; Gal 2,10; 1Joh 3,17 Wenn dein Bruder verarmt neben dir und sich nicht mehr halten kann, so sollst du ihm Hilfe leisten, er sei ein Fremdling oder Gast, damit er bei dir leben kann. 36Du sollst keinen Zins#2Mo 22,25; 5Mo 23,20; Neh 5,7 noch Wucher von ihm nehmen, sondern sollst dich fürchten#3Mo 25,17.43 vor deinem Gott, damit dein Bruder neben dir leben kann. 37Du sollst ihm dein Geld nicht auf Zins geben noch deine Nahrungsmittel um einen Wucherpreis. 38#s. 3Mo 11,45Ich, der Herr, bin euer Gott, der ich euch aus dem Land Ägypten herausgeführt habe, um euch das Land Kanaan zu geben und euer Gott zu sein.
39Und wenn dein Bruder neben dir verarmt und dir sich selbst verkauft, sollst du ihn nicht Sklavenarbeit#vgl. 2Mo 21,2-6; 1Kö 9,22; 2Kö 4,1; Neh 5,5 tun lassen; 40#5Mo 15,12wie ein Tagelöhner und Einwohner ohne Bürgerrecht soll er bei dir gelten und dir bis zum Halljahr dienen. 41Dann soll er frei von dir ausgehen und seine Kinder mit ihm, und er soll wieder zu seiner Familie zurückkehren und zum Eigentum seiner Väter kommen. 42#3Mo 25,55; vgl. Röm 6,22; 1Kor 7,22-23Denn sie sind meine Knechte, die ich aus dem Land Ägypten geführt habe. Darum soll man sie nicht wie Sklaven verkaufen! 43#Hi 31,13-15; Mal 3,5; Eph 6,9; Kol 4,1Du sollst nicht mit Härte über ihn herrschen, sondern sollst dich fürchten vor deinem Gott.
44Was aber deinen Knecht und deine Magd#2Mo 20,10; 5Mo 12,12; Jes 14,1-2 anbetrifft, die du haben wirst, so kannst du sie von den Heiden kaufen, die um euch her sind. 45Ihr könnt sie auch kaufen von den Kindern der Gäste, die sich bei euch aufhalten, und von ihren Sippen bei euch, die in eurem Land geboren sind; diese könnt ihr als Eigentum behalten, 46#3Mo 25,43und ihr könnt sie als bleibenden Besitz auf eure Kinder nach euch vererben. Diese könnt ihr für immer dienen lassen. Aber über eure Brüder, die Kinder Israels, sollt ihr nicht mit Härte herrschen, ein Bruder über den andern!
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3Mo 25,26; vgl.
1Sam 2,7-8; Jak 2,5 Wenn die Hand eines Fremdlings oder Gastes bei dir etwas erwirbt und dein Bruder neben ihm verarmt und sich dem Fremdling, der ein Gast bei dir ist, oder einem Abkömmling von seiner Sippe verkauft, 48#Neh 5,8so soll, nachdem er sich verkauft hat, Lösungsrecht für ihn bestehen; einer von seinen Brüdern kann ihn auslösen; 49#3Mo 25,26-28oder sein Onkel oder der Sohn seines Onkels darf ihn auslösen, oder sonst sein nächster Blutsverwandter aus seiner Familie kann ihn auslösen; oder wenn seine Hand so viel erwirbt, so soll er sich selbst auslösen.
50Er soll aber mit seinem Käufer rechnen von dem Jahr an, da er sich ihm verkauft hat, bis zum Halljahr. Und der Preis seines Verkaufs soll nach der Zahl der Jahre berechnet werden, und er soll für diese Zeit wie ein Tagelöhner#3Mo 25,40.53; Hi 14,6; Jes 16,14; 21,16 bei ihm sein. 51Sind noch viele Jahre übrig, so soll er dementsprechend von dem Kaufpreis als Lösegeld zurückerstatten; 52#3Mo 25,16sind aber wenig Jahre übrig bis zum Halljahr, so soll er es ihm anrechnen; nach der Zahl der Jahre soll er sein Lösegeld zurückerstatten. 53#s. 3Mo 25,50; Kol 4,1Wie ein Tagelöhner soll er Jahr für Jahr bei ihm sein; er aber soll nicht mit Härte über ihn herrschen vor deinen Augen.
54 #
3Mo 25,13.40-41; 2Mo 21,2-3; vgl.
Jes 52,3
Wenn er aber nicht auf einem dieser Wege ausgelöst wird, so soll er im Halljahr frei ausgehen, er und seine Kinder mit ihm. 55#2Mo 20,1-2; Ps 116,16Denn die Kinder Israels sind mir dienstbar; sie sind meine Knechte, die ich aus dem Land Ägypten herausgeführt habe; ich, der Herr, bin euer Gott.
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